Rechtsprechung
BVerwG, 19.02.1987 - 7 B 26.87 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 23.10.1986 - 12 A 328/85
- BVerwG, 19.02.1987 - 7 B 26.87
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- BVerwG, 02.12.1960 - VII C 43.59
Gutachten; Eignung; Kraftfahrzeugführer ; Berechtigte Zweifel
Auszug aus BVerwG, 19.02.1987 - 7 B 26.87
In der Rechtsprechung des beschließenden Senates ist seit dem Urteil vom 2. Dezember 1960 - BVerwG 7 C 43.59 - BVerwGE 11, 274 [BVerwG 02.12.1960 - VII C 43/59] (vgl. zuletzt Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 33.85 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 72 S 49/52) geklärt, daß die Weigerung, sich einer gemäß § 15 b Abs. 2 StVZO angeordneten Untersuchung zu stellen, dann zum Nachteil des Betroffenen gewürdigt werden darf, wenn die Anordnung zu Recht ergangen ist.Die Beschwerde ist der Auffassung, das Berufungsurteil sei von der im Urteil des Senates vom 2. Dezember 1960 a.a.O. dargelegten Rechtsansicht abgewichen, nach der die Straßenverkehrsbehörde bereits bei berechtigten Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung auch eines (umfassenden) medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO fordern dürfe.
Dementsprechend hat der beschließende Senat im Anschluß an das Urteil vom 2. Dezember 1960 a.a.O. wiederholt dargelegt, daß eine Untersuchung nur dann berechtigt gefordert wird, wenn diese ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, gerade die konkret aufgetauchten Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufzuklären (vgl. Urteil vom 18. März 1982 - BVerwG 7 C 69.81 - BVerwGE 65, 157/162;… Urteil vom 11. Juli 1985 a.a.O.).
- BVerwG, 09.01.1986 - 7 C 33.85
Auszug aus BVerwG, 19.02.1987 - 7 B 26.87
In der Rechtsprechung des beschließenden Senates ist seit dem Urteil vom 2. Dezember 1960 - BVerwG 7 C 43.59 - BVerwGE 11, 274 [BVerwG 02.12.1960 - VII C 43/59] (vgl. zuletzt Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 33.85 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 72 S 49/52) geklärt, daß die Weigerung, sich einer gemäß § 15 b Abs. 2 StVZO angeordneten Untersuchung zu stellen, dann zum Nachteil des Betroffenen gewürdigt werden darf, wenn die Anordnung zu Recht ergangen ist.Dementsprechend hat der beschließende Senat im Anschluß an das Urteil vom 2. Dezember 1960 a.a.O. wiederholt dargelegt, daß eine Untersuchung nur dann berechtigt gefordert wird, wenn diese ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, gerade die konkret aufgetauchten Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufzuklären (vgl. Urteil vom 18. März 1982 - BVerwG 7 C 69.81 - BVerwGE 65, 157/162; Urteil vom 11. Juli 1985 a.a.O.).
- BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 26.83
Fahreignungsuntersuchung - Finanzielle Schwierigkeiten und Kosten der MPU
Auszug aus BVerwG, 19.02.1987 - 7 B 26.87
Aus dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. Urteil des Senats vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 26.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 71) kann geschlossen werden, daß der Betroffene einen seine Fahreignung ausschließenden Mangel verbergen will. - BVerwG, 18.03.1982 - 7 C 69.81
Entziehung der Fahrerlaubnis - Verkehrsvorschriften - Befähigung - …
Auszug aus BVerwG, 19.02.1987 - 7 B 26.87
Dementsprechend hat der beschließende Senat im Anschluß an das Urteil vom 2. Dezember 1960 a.a.O. wiederholt dargelegt, daß eine Untersuchung nur dann berechtigt gefordert wird, wenn diese ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, gerade die konkret aufgetauchten Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufzuklären (vgl. Urteil vom 18. März 1982 - BVerwG 7 C 69.81 - BVerwGE 65, 157/162;… Urteil vom 11. Juli 1985 a.a.O.).